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Die Grundschuld - ein dingliches Recht auf Gegenwert

Unter der Grundschuld versteht man eine Leih- oder Beleihungsbasis, die sich auf einem dinglichen Gegenstand stützt. Dies betrifft so gut wie immer Grundstücke oder Immobilien. Da wäre beispielsweise das Erbbaurecht zu erwähnen. Hierbei lässt sich dieses dingliche Recht über die Abteilung III vom Grundbuch Archiv auffinden. Eine solche Grundschuld ist im Gegensatz zur klassischen Hypothek nicht als akzessorisch zu sehen, sondern rein abstrakt. Dies bedeutet anders ausgedrückt, dass eine Grundschuld in keiner Weise mit vorliegenden Werten, wie gesicherten Forderungen in Verbindung stehen. Bei der Festlegung einer Grundschuld, werden neben dem Hauptumfang auch noch Nebenleistungen vermerkt, wozu auch dingliche Zinsleitungen gehören. Diese werden als Grundschuldzinsen festgeschrieben. Auf diese Weise lassen sich mittels der Grundschuldzinsen, auch grössere Forderungssummen besichern. Dies könnten dann Beträge sein, die aus Zahlungsverzug entstehen und dann eventuell den realen Grundschuldnominalbetrag übersteigen.


Verschiedene Grundschuld Unterarten

Zudem wird bei der Grundschuld noch unter der Brief- und Buchgrundschuld unterschieden. Die reguläre Buchgrundschuld wird üblicher Weise einfach nur im Grundbuch vermerkt. Ganz anders dagegen verhält es sich mit der Briefgrundschuld. Über diese wird neben dem Grundbucheintrag, auch noch durch das Grundbuchamt, ein gesonderter Grundschuldbrief inklusive Grundschuldbetrag erstellt. Hierzu gehört dann ebenso, der Eintrag vom Briefausschluss in das Grundbuch.


Der Nutzen einer Grundschuld zur Absicherung und bei Notlagen

Sollte es mal zu einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung kommen, so kann der Rang einer vorhandenen Grundschuld von grosser Wichtigkeit sein. Dieser Rang und auch die Werthaltigkeit der jeweiligen Grundschuld, ist über die Eintragung im Grundbuch festgelegt. Das kann dann bei Zwangsvollstreckungen deshalb von grosser Bedeutung sein, weil je nach Rang die Forderungen der Gläubiger bedient werden. Daraus begründet sich auch die Forderung kreditgebender Banken, dass diese bei Vergabe einer Hypothek und ähnlichem, im ersten Rang einer Grundschuld zwecks Absicherung eingetragen werden. Auch nachträglich können Abfolgen von Gläubigern, im Rang einer Grundschuld geändert werden. Dies ist dann in gegenseitigem Einverständnis möglich und bedarf in jedem Fall einer notariellen Beglaubigung. Soweit die wichtigsten Stichpunkte bezüglich der Grundschuld.

 

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